Vorwerk & Sohn Gruppe Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Vorwerk-Gruppe

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingun-gen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwi-schen der VORWERK + Sohn GmbH & Co. KG oder deren verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz (im Folgenden jeweils „VORWERK“ genannt) und allen Vertragspartnern („Käufer“), denen gegenüber als Kunde durch eine oder mehrere unse-rer Gesellschaften Lieferungen oder sonstige Leis-tungen erbracht werden oder erbracht werden sollen, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristi-sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent-lich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenverein-barung auch für gleichartige künftige Verträge und Bestellungen, auch wenn ihre Geltung unserem Ver-tragspartner im Zusammenhang mit der künftigen Bestellung nicht erneut mitgeteilt wird.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustim-mungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis allgemeiner Ge-schäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedin-gungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir diese in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), bestätigen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Ge-setzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittel-bar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbind-lich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN- oder vergleichbare Normen), sonstige Pro-duktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elekt-ronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(3) Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Re-chenfehler) und Unvollständigkeiten hat uns der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Ver-vollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

§ 3 Textform
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritt), die nach Vertragsschluss uns gegenüber abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legi-timation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(2) Soweit in den AVB Textform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklä-rungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch zu-stande gekommen, dass wir und unsere Vertrags-partner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Textform abgeben.

§ 4 Lieferfristen und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Liefer-fristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich in Textform bestätigt ist.
(2) Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun-gen, Freigaben und Beistellungen und nicht vor Ein-gang einer etwa vom Käufer zu leistenden Anzahlung. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen Ware nicht versandt werden kann oder soll unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft, bis zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Verpflich-tungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbezie-hung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortset-zung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaf-fen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unter-lagen, Pläne, Genehmigungen, Freigaben oder Bei-stellungen nicht zur Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, dass er erforderliche Unterlagen, Pläne, Ge-nehmigungen, Freigaben oder Beistellungen zur Ver-fügung gestellt hat, trifft den Käufer.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten kön-nen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleich-zeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegen-leistung des Käufers werden wir unverzüglich erstat-ten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt neben unvorhergesehenen Produk-tionsschwierigkeiten insbesondere die nicht rechtzei-tige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlos-sen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaf-fung nicht verpflichtet sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gel-ten auch Streiks und Aussperrungen.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich, mit der er uns eine angemessene, mindestens vierwöchi-ge Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
(5) Die Rechte des Käufers gem. § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Un-möglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Höhere Gewalt
(1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung und Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereiches der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehin-dert wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, recht-mäßige Aussperrungen, Ausschreitungen, bewaffnete Konflikte, Terrorismus oder Krieg (oder unmittelbar bevorstehende Bedrohung dadurch), Anordnungen der öffentlichen Hand, Quarantänen, das Vorliegen einer Seuche (einschließlich Epidemien und Pande-mien) nach Einschätzung der Weltgesundheitsorga-nisation WHO, oder sonstige unvorhersehbare, un-abwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Vertragspart-ners liegen.
(2) Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu behe-ben und ihre Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
(3) Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höhe-rer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertrags-partei berechtigt, von den betroffenen Bestellungen, wenn die höhere Gewalt mehr als sechs Wochen seit der Anzeige gemäß Absatz 2 andauert, zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind im Falle eines Rücktritts aufgrund höherer Gewalt ausge-schlossen.

§ 6 Lieferungen, Transport, Gefahrübergang, Ab-nahmefristen und Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfül-lungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfül-lung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes ver-einbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versen-dungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Aus-lieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung be-stimmten Person oder Anstalt über, es sei denn der Transport erfolgt durch uns selbst und es liegt ein Verschulden von uns vor. Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß-gebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkver-tragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnah-me steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Wünscht der Käufer eine beschleunigte Versen-dung der Ware (insbesondere Luftfracht, Eilgut, Ex-press), so hat er die hierdurch entstehenden zusätzli-chen Kosten zu erstatten.
(4) Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurück-zunehmen, trägt der Käufer die Kosten für den Rück-transport der verwendeten Verpackung.
(5) Auf Wunsch des Käufers und auf seine Kosten versichern wir die Ware gegen jedes vom Käufer gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden.
(6) Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer ange-meldet werden.
(7) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.
(8) Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahme-fristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie drei Monate nach Vertrags-schluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht diese Nachfrist fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere Rechte gemäß Abs. 10 bleiben davon unberührt.
(9) Nimmt der Käufer eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl ein-teilen und liefern. Außerdem sind wir berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbun-den mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir be-rechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflich-tung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, jedoch beschränkt auf den von uns nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere Rechte gemäß Abs. 10 bleiben davon unberührt.
(10) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertre-tenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehr-aufwendungen (z.B. Lagerkosten und –miete, Versi-cherungskosten) zu verlangen. Sofern nicht ander-weitig vereinbart, berechnen wir hierfür eine pauscha-le Entschädigung in Höhe von 0,5 Prozent des Rech-nungsbetrages für jeden angefangenen Monat, be-ginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Liefer-frist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versi-chern, besteht für uns jedoch nicht. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwen-dungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weiterge-hende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vor-stehende Pauschale entstanden ist.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zuzüg-lich der Umsatzsteuer, wie sie für den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gesetzlich gilt.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffent-liche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Kauf-preis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufen-den Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Ist zu Gunsten des Käufers ein Skontoziehungsrecht vereinbart, darf es in jedem Falle nur dann ausgeübt werden, wenn alle im Zeitpunkt der Skontoziehung fälligen Rechnungen gleichzeitig mit ausgeglichen werden. Für die Einhaltung einer vereinbarten Skon-tofrist kommt es auf den Eingang / die Gutschrift der Zahlbeträge bei uns an. Bei der Auszahlung ausge-brachte Vorbehalte oder sonstige Bedingungen hin-dern das Recht zur Skontoziehung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Ver-zugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins-satz gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmänni-schen Fälligkeitszins (§§ 352, 353 HGB) unberührt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges des Käu-fers bleiben ebenso unberührt.
(5) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Textform widerspricht. Wir werden unseren Vertragspartner mit jeder Rech-nung hierauf hinweisen.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens, schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Aus-kunftei, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Käu-fers oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt, oder ein von uns ent-gegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gege-benenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB), können Vorkasse verlangen und vereinbarte oder gewährte Zahlungs-ziele widerrufen oder eine sofortige Zahlung verlan-gen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rück-tritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erfüllen sind oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen erst später als vier Monate nach Vertrags-schluss erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise und / oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif-vertrag zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen dem prozen-tualen Anteil des betroffenen Einkaufspreises und / oder der betroffenen Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen haben wir diese Rechte auch dann, wenn zwischen Vertragsab-schluss und Erfüllung eine kürzere als die viermonati-ge Frist liegt.
(8) Im Fall von Neuentwicklungen kann der Übergang vom Muster- auf den Serienpreis nur mit unserer aus-drücklichen Zustimmung erfolgen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind alle mit dem entsprechenden Artikel zusammenhängenden Werkzeugkosten zur Zahlung fällig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigen-tum an der verkauften Ware vor. Die Ware hat unser Vertragspartner als in unserem Eigentum stehend deutlich zu kennzeichnen.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltsware“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte ver-pfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrich-tigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgt oder bevorsteht. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehalts-ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahl-schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, ins-besondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschrif-ten vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berech-tigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzli-chen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Wa-ren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rech-nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder ver-bundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die For-derung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außer-dem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbei-tung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(e) Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gül-tigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgend-welcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbe-haltsware verlieren, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigen-tumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

§ 9 Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistun-gen
(1) Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Härte, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Be-schreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annähe-rungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und enthalten keine Garantie oder Eigenschaftszusicherung.
(2) Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behal-ten wir uns vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Ei-genschaften zu liefern, sofern uns eine Abweichungs-genehmigung vorliegt. Insoweit stehen dem Käufer jedoch keine Mängelansprüche zu, wenn und soweit die Änderungen zu keinen erheblichen Beeinträchti-gungen der Verwendbarkeit der Produkte für den Käufer ihn führen.
(3) Lieferungen bis 10 % unter oder über der bestellten Menge behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähig-keit nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(4) Eine Produktionsverlagerung an einen anderen unserer Produktionsstandorte behalten wir uns vor, ohne dass in diesem Fall eine erneute Erstbemuste-rung und / oder Freigabe durch den Käufer stattzufin-den hätte. Solche Produktionsverlagerungen werden wir dem Käufer zuvor anzeigen, wobei wir es uns im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Produktionsverlagerung zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit) vorbehalten, die Produktionsverlage-rung erst nachträglich anzuzeigen.

§ 10 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechts-mängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschrif-ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinba-rung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegen-stand des einzelnen Vertrages sind oder von uns öffentlich bekannt gemacht wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) überneh-men wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu ma-chen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel in-nerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersu-chung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs-gemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
(5) Zur Untersuchung und Feststellung von Ansprü-chen des Käufers wegen Mängeln der Sache hat un-ser Vertragspartner uns auf Verlangen eine ausrei-chende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen für Prüfungen durch uns oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Ver-sendung tragen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseiti-gung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Liefe-rung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leis-ten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetz-lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unbe-rührt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch be-rechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemesse-nen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfül-lung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungs-zwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den ge-setzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfül-lung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprüng-lich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans-port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Aus-bau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseiti-gungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käu-fer nicht erkennbar.
(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßi-ger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unver-züglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Dieses Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Verkäufers vom Kaufvertrag zu-rückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar ist.
(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 11 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus wel-chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldens-haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vor-schriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenhei-ten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verlet-zung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflich-tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-rung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbe-schränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschul-den wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arg-listig verschwiegen oder eine Garantie für die Be-schaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungs-gesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (ins-besondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlos-sen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorausset-zungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Produzentenhaftung
(1) Der Käufer stellt uns von allen Schadensersatzan-sprüchen frei, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. vom Käufer hergestell-ten oder gelieferten Waren gegen uns geltend ma-chen, soweit solche Ansprüche auch gegen den Käufer begründet wären oder lediglich wegen inzwi-schen eingetretener Verjährung nicht mehr gegen ihn durchsetzbar sind. Unter diesen Voraussetzungen hat der Käufer uns auch von den Kosten der Rechtsstrei-tigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
(2) Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwi-schen eingetretener Verjährung nicht mehr durch-setzbar sind, besteht ein anteiliger Freistellungsan-spruch von uns gegen den Käufer, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.
(3) Unsere Verpflichtungen gem. § 10 und § 11 oder aus zwingendem gesetzlichem Recht bleiben von den vorstehenden Bestimmungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetz-lichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

§ 13 Erklärungen über Wahl der Rechte nach Frist-setzung zur Nacherfüllung
In allen Fällen, in denen der Käufer uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, vom Käufer zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung / Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt sich der Käufer nicht inner-halb der ihm gesetzten, angemessenen Frist, ist der Anspruch auf Erfüllung oder Nacherfüllung ausge-schlossen. Teilt der Käufer innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung oder Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenom-men, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von seinen anderwei-tigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 14 Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware und Schadensersatz statt der Leistung
Erklären wir uns auf Wunsch des Käufers mit der Stor-nierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Verkäufers von seiner Pflicht zur Abnahme und Zah-lung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Scha-densersatz statt der Leistung zu, können wir 20 % des Vertragspreisanteiles, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen. Unser Recht, einen tat-sächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 15 Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung und Vertragsstrafe
(1) Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum. Dem Käufer ist es nicht erlaubt, solche Gegenstände oder die in Ihnen verkörperten Informationen ohne unsere aus-drückliche schriftliche Genehmigung Dritten – unab-hängig von der jeweiligen Form (verkörpert oder nicht verkörpert) – zugänglich zu machen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, alle ihm aus der Zusam-menarbeit mit uns bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Still-schweigen hierüber zu bewahren, falls und soweit wir einer entsprechenden Offenlegung nicht schriftlich zugestimmt haben.
(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist der Käu-fer uns gegenüber für jeden Einzelfall und unter kon-kreter Bewertung des jeweiligen Verstoßes zur Zah-lung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Dem Käufer wird das Recht eingeräumt, die Angemes-senheit der von uns danach festgesetzten Vertrags-strafe gerichtlich überprüfen zu lassen. Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Ver-tragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
(4) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht, sofern und soweit der Käufer zur entsprechenden Zugänglichmachung oder Offenlegung durch Anord-nung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist, wobei der Käufer alle vernünftigen Schritte unterneh-men muss, um die Offenlegung im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken.

§ 16 Werkzeuge, Formen und Einrichtungen
(1) Werden zur Herstellung der Waren vereinbarungs-gemäß Werkzeuge, Formen oder Einrichtungen von uns hergestellt oder beschafft, gehen diese nur bei entsprechender Vereinbarung in das Eigentum des Käufers über.
(2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, erwirbt der Käufer durch die Vergütung von Werkzeugen, Formen oder Einrichtungen keinen Anspruch auf die Werk-zeuge, vielmehr bleiben die Werkzeuge unser Eigen-tum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge, Formen und Einrichtungen ein Jahr nach dem Ende der Serienproduktion für den Käufer aufzu-bewahren. Teilt der Käufer vor Ablauf dieser Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewah-rungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und bei ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge, Formen und Einrichtungen ver-fügen.
(3) Sollen Werkzeuge, Formen oder Einrichtungen vereinbarungsgemäß in das Eigentum des Käufers übergehen, gilt folgendes:
Das Auslaufen einer Serie hat unser Vertragspartner uns anzuzeigen. Erfolgen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hinweg keine Abrufe unse-res Vertragspartners, gehen wir davon aus, dass die entsprechende Serie ausgelaufen ist. In diesem Fall bestehen folgende Möglichkeiten:
(a) Unser Vertragspartner erteilt den Auftrag zur Pro-duktion und Lieferung eines Allzeitbedarfes zum Se-rienpreis, anschließend erteilt unser Vertragspartner uns die Verschrottungsfreigabe für das Werkzeug, die Form oder Einrichtung oder nimmt sie zurück, wobei der Transport letzteren falls zu Lasten unseres Ver-tragspartners geht.
(b) Unser Vertragspartner einigt sich mit uns auf eine Haltedauer für das Werkzeug. Innerhalb dieses Zeit-raums können Abrufe dann mit angemessener Frist erfolgen, die Lieferung erfolgt zu einem zu vereinba-renden Teilepreis. Unser Vertragspartner übernimmt die Lagerkosten.
(c) Meldet unser Vertragspartner sich nicht, übersen-den wir ihm entweder das Werkzeug, die Form oder Einrichtung oder wir veranlassen die Verschrottung, wobei die Kosten für die jeweilige Maßnahme zu Las-ten unseres Vertragspartners gehen.
(4) Sowohl für Werkzeuge, Formen oder Einrichtun-gen, die in unserem Eigentum verbleiben, als auch für solche, die in das Eigentum des Käufers übergehen, gilt folgendes:
(a) Änderungswünsche des Käufers und dadurch erforderliche Änderungen von Werkzeugen, Formen oder Einrichtungen werden gesondert berechnet, die entsprechenden Zusatzkosten sind durch den Käufer sofort zu zahlen.
(b) Zeigen sich Verschleißerscheinungen von Werk-zeugen, Formen oder Einrichtungen, die nicht auf mangelhafte Herstellung zurückgehen, und ist hier-durch die notwendige Qualität der Teile nicht mehr nachhaltig gewährleistet, werden wir dem Käufer dies anzeigen, um die Bewilligung für die Neubeschaffung des Werkzeuges auf Kosten des Käufers zu erwirken. Erteilt der Käufer uns hierzu nicht die Freigabe, sind wir in Bezug auf die durch die Verschleißerscheinun-gen bedingten Abweichungen der produzierten Teile von Mängelansprüchen frei. Außerdem erlischt unsere Verpflichtung zur Lieferung nach Ablauf von vier Wo-chen nach unserer Verschleißanzeige.

§ 17 Schutzrechte
(1) Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers herzustellen, steht der Käufer dafür ein, dass hierdurch keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte verletzt werden und stellt und uns von solchen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus erstattet uns der Käufer alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte gegen uns aus einer solchen Verletzung Rechte gel-tend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
(2) Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigen-tums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmel-dungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

§ 18 Abtretungen
Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Käufer an Dritte abzutreten. Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche ist der Käufer nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

§ 19 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abliefe-rung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Vorstehendes gilt ent-sprechend für Ansprüche des Käufers wegen Verzu-ges, insbesondere gem. § 4.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bau-werk oder eine Sache, die entsprechend ihrer übli-chen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (ins-bes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf-rechts gelten auch für vertragliche und außervertragli-che Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjäh-rung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprü-che des Käufers gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjäh-rungsfristen.

§ 20 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwi-schen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundes-republik Deutschland unter Ausschluss internationa-len Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsge-setzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichts-stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmit-telbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wup-pertal. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unter-nehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließ-lichen Zuständigkeiten, bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der Vorwerk-Gruppe – Stand: Juni 2021

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